Verein der ehemaligen Prinzen-
und Traditionspaare
 der Stadt Langenfeld e. V.

 

 
 

S a t z u n g
des Vereins der ehemaligen Prinzen- und Traditionspaar der Stadt Langenfeld e.V.
 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Verein der ehemaligen Prinzen- und Traditionspaare der Stadt Langenfeld. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: "Verein der ehemaligen Prinzen- und Traditionspaare der Stadt Langenfeld e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in 40764 Langenfeld.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des heimatlichen Brauchtums und hier insbesondere die Förderung des Langenfelder Karnevals; er kann sich entsprechenden Verbänden anschließen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder der \/ereinsorgane sind ehrenamtlich tätigt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied des Vereins können alle ehemaligen Prinzen- und Traditionspaare der Stadt Langenfeld werden, ebenfalls Einzelpersonen aus diesem Kreis.

Außerordentliche Mitglieder werden vom Vorstand berufen und es sollen nur solche Personen sein, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils spätestens 3 Monate vor Jahresende.

Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn 1 Jahr lang kein Beitrag - trotz Mahnung - gezahlt worden ist.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

Die Mitglieder haben die beschlossenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen pünktlich zu entrichten.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst Ende des I. Quartals bzw. Anfang des II. Quartals statt (Jahreshauptversammlung).

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Wahl der Kassenprüfer

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tage. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied des beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Wenn von mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vorn jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Präsidenten
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Literat und Pressesprecher.

Die Mitglieder des Vorstandes können weiblichen wie auch männlichen Geschlechts sein.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

3. Der Vorstand ist für die Führung des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 15 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Langenfeld und ist für soziale Zwecke zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am xx.xx.xxxx beschlossen worden.


40764 Langenfeld/Rheinland, den 26.07.2001

             gez. Peter Koch                 gez. Jacob Kiesling
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            1. Vorsitzender                   2. Vorsitzender